Geschäftsordnung

Eingestellt: Bernhard Herlemann - Autor: Fritz Meyer - Als PDF speichern


Präambel

  1. Der Schachbezirk Ortenau ist eine organisatorische Einheit des Badischen Schachverbands e.V.
  2. Eigene Zuständigkeiten des Schachbezirks Ortenau werden in dieser Geschäftsordnung geregelt.
  3. Diese Geschäftsordnung ist verbindlich für den Schachbezirk Ortenau, sofern die Satzung und die Ordnungsbestimmungen des Badischen Schachverbands e.V. nichts anderes vorsehen.


§ 1 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.


§ 2 - Organe

  1. Bezirksversammlung
  2. Bezirksvorstand


§ 3 - Bezirksversammlung

  1. Der Bezirksversammlung gehören mit Stimmrecht an:
    1. Vertreter der Vereine, die im Schachbezirk ihren Sitz haben, wobei jeder Verein je angefangene 20 Mitglieder (Stichtag: 01.01. entsprechend der Bestandserhebung des Sportbundes) ein stimmberechtigtes Mitglied in die Bezirksversammlung entsenden kann,
    2. die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksvorstands.
  2. Alljährlich findet zwischen der letzten Runde der Mannschaftskämpfe der laufenden Saison und der ersten Runde der Mannschaftskämpfe der neuen Saison eine ordentliche Bezirksversammlung (Hauptversammlung) statt.
  3. Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Versammlung und beruft diese unter Be­kanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung ein. Eine so berufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
  4. Die Bezirksversammlung ist oberste Instanz der Bezirke.
  5. Ihr obliegen insbesondere Beschlüsse über:
  6. Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit innerhalb des Bezirkes
  7. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, wobei der Vorsitzende der Bezirksschachjugend von der Jugendversammlung gewählt wird,
  8. Wahl der Delegierten für den Verbandstag des Badischen Schachverbandes e.V.
  9. Bestimmung der Kassenprüfer,
  10. Änderungen der Geschäftsordnung.
  11. Beschlüsse der Bezirksversammlung bedürfen einer einfachen Mehrheit, es sei denn, die Geschäftsordnung bestimmt in anderen Fällen besondere Mehrheitsverhältnisse, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.
  12. In der Hauptversammlung erfolgt eine Aussprache über die schriftlich vorgelegten Jahresberichte des Vorstands sowie die Berichte der Kassenprüfer.
  13. Eine außerordentliche Bezirksversammlung ist zu berufen, wenn entweder der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Vereine unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.
  14. Über jede Bezirksversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Bezirksleiter zu unterzeichnen ist.
  15. Für die Vereine besteht Anwesenheitspflicht. Bei Nichterscheinen wird ein Bußgeld in Höhe von 50 € erhoben. Der Bezirksvorstand kann in begründeten Ausnahmefällen das Bußgeld reduzieren.


§ 4 - Bezirksvorstand

  1. Dem Bezirksvorstand gehören mit Stimmrecht an:
    1. Bezirksleiter,
    2. Bezirksturnierleiter,
    3. Schatzmeister,
    4. Wertungsreferent,
    5. Vorsitzender der Bezirksschachjugend.
    6. Internetbeauftragte
    7. Schriftführer
  2. Eines der Mitglieder des Bezirksvorstands (§ 4, Abschnitt 1, Punkte b. bis f.) wird vom Bezirksvorstand mit einfacher Mehrheit zum stellvertretenden Bezirksleiter gewählt.
  3. In den Bezirksvorstand können ohne Stimmrecht weitere Beauftragte für verschiedene Angelegenheiten – z.B. Presse, Damen, Senioren, Schulschach – berufen werden.
  4. Der Bezirksvorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in den Jahren mit ungerader Zahl gewählt. Die Mitglieder des Bezirksvorstands bleiben im Amt bis ein neuer Bezirksvorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Bezirksvorstand tritt bei Bedarf auf Einladung durch den Bezirksleiter oder eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
  6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Bezirksleiter.
  7. Über jede Bezirksvorstandsitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Bezirksleiter zu unterzeichnen ist.


§ 5 - Beiträge

  1. Die Bezirksversammlung setzt die Beiträge für die Bezirkskasse fest.
  2. Diese Beiträge sind auf Anforderung durch den Schatzmeister innerhalb einer Frist von 30 Tagen von den Vereinen zu entrichten.


§ 6 - Kassenführung

  1. Die Führung der Kasse obliegt dem Schatzmeister.
  2. Der Schatzmeister hat der Bezirksversammlung einen Haushaltplan zur Genehmigung für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.


§ 7 - Kassen- und Rechnungsprüfung

  1. Die Prüfung der Ausgaben und Einnahmen des Bezirks obliegt zwei in der Hauptver­sammlung zu wählenden Kassen- und Rechnungsprüfern.
  2. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren in den Jahren mit gerader Zahl gewählt.
  3. Die Prüfung umfasst die Ord­nungsmäßigkeit der Rechnungen und sonstigen Belegen in Übereinstimmung mit den Buchungen und dem Kassenstand, nicht jedoch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Bezirksvorstand genehmigten Ausgaben.


§ 8 - Auslagenerstattung

  1. Auslagen werden auf Anforderung und gegen Nachweis vom Schatzmeister erstattet; die Abrechnung hat spätestens im letzten Monat des Geschäftsjahres zu erfolgen.
  2. Pauschalabrechnungen sind möglich, sofern diese den Ansätzen des Haushaltsplans entsprechen.
  3. Die Delegierten für den Verbandstag erhalten eine Pauschale, die vom Bezirksvorstand vor jedem Verbandstag festgelegt wird; mit dieser sind alle Auslagen abgegolten. Fahrtkosten werden gesondert erstattet. Es sind Fahrgemeinschaften zu bilden.


§ 9 - Delegierte für den Verbandstag

Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in den Jahren mit gerader Zahl gewählt.


§ 10 - Spielbetrieb

  1. Auf Bezirksebene finden folgende Meisterschaften statt:
    1. Mannschaftsmeisterschaften in den folgenden Klassen:
      1. Bezirksklasse
      2. Kreisklasse A, Kreisklasse B, Kreisklasse C, usw.
    2. Pokalmannschaftsmeisterschaft
    3. Blitzmannschaftsmeisterschaft
    4. Seniorenmannschaftsmeisterschaft
    5. Einzelmeisterschaft
    6. Pokaleinzelmeisterschaft („Turm der Ortenau“)
    7. Blitzeinzelmeisterschaft
    8. Dameneinzelmeisterschaft
  2. Weitere Turniere können ausgerichtet werden.
  3. Detaillierte Durchführungsbestimmungen für die Turniere werden vom jeweiligen Turnierleiter vor Turnierbeginn festgelegt.


§ 11 - Spielbetrieb für die Mannschaftsmeisterschaften

  1. Für die Mannschaftsmeisterschaften gemäß § 10, Abschnitt 1, Punkt a. gilt als Spieltag der Samstag.
  2. Für die vorgenannten Mannschaftsmeisterschaften ist der Spielbeginn um 18:30 Uhr.
  3. Eine Spieltagverlegung kann durch die Hauptversammlung für die oben genannten Mannschaftsmeisterschaften beschlossen werden, wobei die chronologische Reihenfolge einzuhalten ist.
  4. Der erste jeder Klasse steigt in die nächsthöhere Klasse auf. Bei maximal drei Absteigern aus der Region steigt der Zweitplatzierte jeder Kreisklasse in die nächsthöhere Klasse auf.
     
  5. Es steigen soviel Mannschaften aus der Bezirksklasse ab, dass die Klassenstärke 10 Mannschaften betragen soll; der Letzte steigt in jeden Fall ab. Der Bezirksvorstand ist ermächtigt, für die Kreisklassen unter Beachtung der Beschlüsse der Bezirksversammlung gesonderte Regelungen (regionale Gliederungen) festzulegen.
     
  6. Ein Verein hat für eine Spielabsage seiner Mannschaften in den Kreisklassen  kein Bußgeld zu zahlen, wenn am Spieltag bis spätestens 12.00 Uhr dem Gegner das Nichtantreten gemeldet und im Ergebnisdienst des BSV eingetragen wird. Für die Bezirksklasse gelten  die Bestimmungen der VO des BSV uneingeschränkt.

 

§ 11a - Bedenkzeit Mannschaftsmeisterschaften

Die Bedenkzeit in der Bezirksklasse beträgt 2 Stunden für 40 Züge und 1 Stunde für den Rest
und in den Kreisklassen 2 Stunden für 40 Züge und 30 Minuten für den Rest.

§ 12 - Mannschaftsstärken

  1. In der Bezirksklasse besteht jede Mannschaft aus acht Spielern.
  2. In der Kreisklasse besteht jede Mannschaft aus 5 Spielern.

§ 13 - Pokalmeisterschaften

  1. Freilosregelungen sind nur in der ersten oder zweiten Runde möglich.
  2. Die Auslosungen erfolgen ohne Berücksichtigung der Vereinszugehörigkeit.


§ 14 - Spielbetrieb für die Pokalmannschaftsmeisterschaft

  1. Je Verein können höchstens zwei Mannschaften an der Pokalmannschaftsmeisterschaft teilnehmen.
  2. Bis einschließlich dem Viertelfinale haben die niederklassigen Mannschaften Heimrecht.


§ 15 - Spielbetrieb für die Einzelmeisterschaft

Die Spielorte werden je nach Teilnehmerzahl und deren geografischen Verteilung festgelegt.


§ 16 - Änderung der Geschäftsordnung

Die Änderung der Geschäftsordnung kann nur in einer Hauptversammlung erfolgen und bedarf ei­ner Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 17 - Inkrafttreten

1:  Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 22. Juli 2000 in Kraft.
2: Die vorliegende Fassung enthält folgende Änderungen:
a) § 3 Buchstabe o GO in der Fassung vom 19.7.2014;
b) § 4 Abs. 1 GO in der Fassung vom 19.7.2014;
c) § 11 Abs. 5 GO in der Fassung vom 25.7.2015;
d) § 11 Abs. 6 GO in der Fassung vom 23.7.2012;
e) § 11a GO  in der Fassung vom 25.7.2015;
f) § 12 GO in der Fassung vom 21.7.2013.
g) § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 in der Fassung vom 16.7.2016.
h) § 11.6. und § 12 Ziffer 2 in der Fassung vom 23.7.2017
i) § 4 Abs. 1g in der Fassung vom 18.9.2021

 

 


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